- 2235 - 1292. Juni 27. o. O. 5 Kal. Jul. Bernhard (v. Camenz), Dompropst v. Meissen und Heidenreich, Abt von Sedlecz, geben auf die Weisung des Papstes Nicolaus IV. vom 15. März 1291 dem Orden der Kreuzherrn Statuten, nachdem sie das Prager Franziskus-Spital und dessen Filialen revidirt haben, die Brüder sollen jede Woche einmal beichten, eine um die andere Woche das Haar sich scheeren lassen, es sollen im Prager Mutterhause 3 oder 4 Brüder sein, die Andern in den übrigen Ordenshäusern nach Entfernung der Weltpriester, sie sollen die Messe nur an einem Orte hören. Der Prior bedarf zu seiner Bestättigung nicht des betr. Bischofs, sondern nur des Papstes, derselbe soll mit dem Meister jährlich die Ordenshäuser visitiren und die Disciplin durch Strafen aufrecht erhalten. Kein Priester soll mit Laien ausserhalb des Klosters zusammen essen, doch dürfen Laien am Tische der Prälaten oder Ordensbrüder essen. Ausserhalb des Refectorii oder der Stunde des prandium soll Niemand ohne besondere Erlaubniss des Meisters oder Priors Speise nehmen. In den Pfarrhäusern des Hospitals soll kein Bruder allein verweilen, sondern in Gesellschaft eines Bruders oder wenigstens eines Laien mature condicionis. Die Fastenzeit soll mit Montag nach Estomihi beginnen; kein Bruder darf ohne Erlaubniss seines Oberen Schulden machen. Die Brüder sollen bei Reisen keine spitzen Dolche, sondern breite Schwerter umgegürtet tragen (hier haben die späteren Abschriften 2 Paragraphen eingeschoben). Da die Güter des Hauses an erster Stelle den Kranken gehören, so soll der Meister wöchentlich einen Vierdung der Meisterin geben et ad hoc ipsum grangie (die spätere Abschrift hat statt dessen das Wort Pragae) subsidium administrent secundum cujuslibet facultatem, und die Kranken sollen dieselbe Kost erhalten wie die Brüder. Brüder wie Schwestern sollen gleiche Kost und gleiche Ordenstracht haben. Auf Reisen und Gesandtschaften sollen depositis cappis mit Kreuzen versehene Kleider getragen werden. Die Brüder sollen mit Büchern und allem Nöthigen soweit versehen werden, dass sie gar keine Veranlassung haben, etwas Eignes in Empfang zu nehmen oder zu behalten, prebendarias etiam mulieres a sororum consorciis in locis quibuslibet precipimus amoveri. In einem Traussumte v. 1316 Bresl. Staatsarchiv Breslau Matthiasst. 65. Abschrift des XVII. Jahrh. ebendas. Matthiasst. IV. 1. c. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1886; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 3: Bis zum Jahre 1300. Herausgegeben von Colmar Grünhagen. |